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Funktion der Schlichtungsstelle Ist die Schlichtungsstelle ein neutraler Vermittler und sind die Parteien an ihre Verhandlungslösung gebunden? Die Schlichungsstelle ist neutral und tritt als kompetente und im Finanzdienstleistungsbereich erfahrene Vermittlerin auf. Im Bestreben, langwierige und kostspielige gerichtliche Verfahren zu vermeiden, werden freiwillige, aussergerichtliche Streitbeilegungsverfahren in den unterschiedlichsten Ausgestaltungen in zahlreichen Ländern seit vielen Jahren erfolgreich eingesetzt. Die Schlichtungsstelle ist weder ein Gericht noch verfügt sie über Rechtsprechungsbefugnis. Sie fördert vielmehr das Gespräch zwischen den involvierten Parteien und unterbreitet ihnen eine Verhandlungslösung. Da die Parteien an den Vorschlag der Schlichtungsstelle nicht gebunden sind, steht es ihnen frei, diesen anzunehmen oder andere, zum Beispiel rechtliche Massnahmen zu ergreifen. Grundsätze der Schlichtungsstelle Zur Gewährleistung eines fairen und transparenten Vermittlungsverfahrens hält sich die Schlichtungsstelle an folgende Grundsätze:
Schweigepflicht Unterliegt die Schlichtungsperson der Schweigepflicht? Die Schlichtungsstelle/Schlichtungsperson unterliegt der Schweigepflicht. Nur wenn der Kunde einverstanden ist, nimmt die Schlichtungsstelle mit dem Institut Kontakt auf. Verjährung Unterbricht die Einschaltung der Schlichtungsstelle den Lauf der normalen rechtlichen Fristen? Die Intervention des Kunden der Schlichtungsstelle unterbricht den Lauf der normalen rechtlichen Fristen nicht. Verordnung und Verfahrensordnung Rechte und Pflichten der Schlichtungsstelle hat die Regierung in der Verordnung vom 27. Oktober 2009 über die aussergerichtliche Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich (Finanzdienstleistungs-Schlichtungsstellen-Verordnung; FSV) Die Verfahrensordnung der aussergerichtlichen Schlichtungsstelle im Finanzdienstleistungsbereich |
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