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Funktion des Ombudsmannes

Grundsätze des Ombudsmannes
Schweigepflicht
Verjährung

Funktion des Ombudsmannes

Ist der Bankenombudsmann ein neutraler Vermittler und sind die Parteien an seine Verhandlungslösung gebunden?

Der Bankenombudsmann ist neutral und tritt als kompetenter und im Finanzdienstleistungsbereich erfahrener Vermittler auf.

Im Bestreben, langwierige und kostspielige gerichtliche Verfahren zu vermeiden, werden freiwillige, aussergerichtliche Streitbeilegungsverfahren in den unterschiedlichsten Ausgestaltungen in zahlreichen Ländern seit vielen Jahren erfolgreich eingesetzt.

Der Bankenombudsmann ist weder ein Gericht noch verfügt er über Rechtsprechungsbefugnis. Er fördert vielmehr das Gespräch zwischen den involvierten Parteien und unterbreitet ihnen eine Verhandlungslösung. Da die Parteien an den Vorschlag des Bankenombudsmannes nicht gebunden sind, steht es ihnen frei, diesen anzunehmen oder andere, zum Beispiel rechtliche Massnahmen zu ergreifen.


Grundsätze des Ombudsmannes

Zur Gewährleistung eines fairen und transparenten Vermittlungsverfahrens hält sich der Ombudsmann an folgende Grundsätze:
  • Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle, um ein unparteiisches Vorgehen sicherzustellen
  • Transparenz des Verfahrens, damit die Parteien sich alle erforderlichen Informationen beschaffen und die Ergebnisse objektiv bewerten können
  • Kontradiktorische Verfahrensweise, die beiden Parteien die Möglichkeit bietet, ihre Argumente vorzubringen und über den Standpunkt der anderen Partei informiert zu werden
  • Effizienz des Verfahrens durch einen grundsätzlich kostenlosen Schlichtungsversuch und ohne Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters
  • Handlungsfreiheit, da die Entscheidung für beide Parteien nicht bindend ist
  • Möglichkeit der Vertretung, wenn eine Partei sich durch einen Dritten vertreten lassen möchte

Schweigepflicht

Unterliegt der Ombudsmann der Schweigepflicht?

Der Bankenombudsmann unterliegt der Schweigepflicht. Nur wenn der Kunde einverstanden ist, nimmt der Ombudsmann mit der Bank Kontakt auf.


Verjährung

Unterbricht die Einschaltung des Ombudsmannes den Lauf der normalen rechtlichen Fristen?

Die Intervention des Kunden beim Bankenombudsmann unterbricht den Lauf der normalen rechtlichen Fristen nicht.