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Voraussetzungen für das Tätigwerden Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Schlichtungsstelle tätig werden kann?
Unzuständigkeit In welchen Fällen kann die Schlichtunsgstelle nicht tätig werden?
Verfahren vor der Schlichtungsstelle Der Kunde sollte seine Reklamation zunächst an das Institut (Bank, Wertpapierfirma, Vermögensverwaltungsgesellschaft oder Zahlungsdienstleister) richten und eine schriftliche Antwort verlangen. Ist diese Antwort unbefriedigend, kann er sich mündlich oder schriftlich an die Schlichtungsstelle wenden. Einfache Anfragen werden von der Schlichtungsperson mündlich erledigt. Handelt es sich um komplexe Fragestellungen kann die Schlichtungsstelle weitere Unterlagen vom Kunden einholen und auch das Insitut zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme auffordern. Es kann auch vorkommen, dass sich ein bestimmter Fall aufgrund hohen Komplexität nicht für ein Schlichtungsverfahren eignet oder dass die Schlichtungsstelle den Kunden aus einem anderen Grund auffordert, direkt die ordentlichen Gerichte anzurufen. Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Schlichtungsverfahrens sollte der Kunde den Sachverhalt verständlich darlegen und genau umschreiben, welche Forderungen er an das Institut stellt. Der Schlichtungsstelle ist befugt, vom Institut alle erforderlichen Auskünfte für die Beurteilung des gegenständlichen Falles zu verlangen und in die Akten Einsicht zu nehmen. Zu diesem Zweck bedarf es einer Ermächtigung des Kunden, damit die Bank von ihrem gesetzlichen Berufsgeheimnis gegenüber dem Bankenombudsmann entbunden wird ( Nachdem sich die Schlichtungsstelle ein umfassendes Bild von dem der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt gemacht hat, unterbreitet sie den Parteien einen Lösungsvorschlag, an den diese nicht gebunden sind. Es steht sowohl dem Kunden als auch dem Institut frei, weitere rechtliche Schritte einzuleiten. |
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