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Voraussetzungen für das Tätigwerden Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Ombudsmann tätig werden kann?
Unzuständigkeit In welchen Fällen kann der Ombudsmann nicht tätig werden?
Verfahren vor dem Ombudsmann Der Kunde sollte seine Reklamation zunächst an die Bank richten und von ihr eine schriftliche Antwort verlangen. Ist diese Antwort unbefriedigend, kann er sich mündlich oder schriftlich an den Ombudsmann wenden. Einfache Anfragen werden von diesem mündlich erledigt. Handelt es sich um komplexe Fragestellungen kann der Bankenombudsmann weitere Unterlagen vom Kunden einholen und auch die Bank zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme auffordern. Es kann auch vorkommen, dass sich ein bestimmter Fall aufgrund hohen Komplexität nicht für ein Ombudsverfahren eignet oder dass der Bankenombudsmann den Kunden aus einem anderen Grund auffordert, direkt die ordentlichen Gerichte anzurufen. Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Ombudsverfahrens sollte der Kunde den Sachverhalt verständlich darlegen und genau umschreiben, welche Forderungen er an die Bank stellt. Der Bankenombudsmann ist befugt, von der Bank alle erforderlichen Auskünfte für die Beurteilung des gegenständlichen Falles zu verlangen und in die Akten Einsicht zu nehmen. Zu diesem Zweck bedarf es einer Ermächtigung des Kunden, damit die Bank von ihrem gesetzlichen Berufsgeheimnis gegenüber dem Bankenombudsmann entbunden wird ( Nachdem sich der Ombudsmann ein umfassendes Bild von dem der Beschwerde zugrunde liegenden Sachverhalt gemacht hat, unterbreitet er den Parteien einen Lösungsvorschlag, an den diese nicht gebunden sind. Es steht sowohl dem Kunden als auch der Bank frei, weitere rechtliche Schritte einzuleiten. |
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